28. Januar 2026

BGH-Entscheidung: Gewinnbringende Untervermietung unzulässig

Zweck der Untervermietung ist laut BGH ausschließlich, die eigenen mietbedingten Aufwendungen zu decken – nicht, daraus einen finanziellen Vorteil zu ziehen

Sachverhalt

Ein Berliner Mieter verlangte für seine 65 m²-Wohnung 962 € Untermiete, obwohl er selbst 460 € zahlte. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis. Der BGH bestätigte, dass dies rechtens ist, weil die „Gewinnmiete“ kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 BGB darstellt..

Rechtliche Begründung

  • Eine Untervermietungserlaubnis nach § 553 BGB dient dazu, dem Hauptmieter die Wohnung zu erhalten (z. B. bei Auslandsaufenthalt), nicht aber zur Gewinnerzielung.
  • Übersteigt die Untermiete die eigenen Kosten deutlich, ist eine Erlaubnis nicht zu gewähren.

Folgen

  • Mieter haben keinen Anspruch auf Zustimmung zur gewinnbringenden Untervermietung.
  • Vermieter können solche Untervermietungen untersagen oder kündigen.

🗓️ Datum: 28. Januar 2026
📍 Ort: Bundesgerichtshof, Karlsruhe
📄 Aktenzeichen: VIII ZR 228/23

In diesem Artikel:
Mieter dürfen ihre Wohnung durch Untervermietung nicht mit Gewinn weitervermieten.
Jetzt teilen:
Facebook
Twitter
LinkedIn
Telegram