EuGH-Urteil am 16. April 2026: Rückforderung von Online-Glücksspieleinsätzen (Rs. C-440/23)
Worum geht es?
Am 16. April 2026 verkündet der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein mit Spannung erwartetes Urteil in der Rechtssache C-440/23. Die Entscheidung betrifft eine der meistdiskutierten Fragen im deutsch-europäischen Glücksspielrecht: Können deutsche Verbraucher von in Malta lizenzierten Anbietern verlorene Einsätze aus Online-Automatenspielen und Online-(Zweit-)Lotterien zurückfordern?
Der rechtliche Hintergrund
Nach dem deutschen Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV 2012) war die Veranstaltung und Vermittlung öffentlicher Glücksspiele im Internet grundsätzlich verboten (§ 4 Abs. 4 GlüStV 2012). Für Anbieter ohne deutsche Lizenz sind die auf dieser Grundlage abgeschlossenen Spielverträge nach verbreiteter nationaler Rechtsprechung gemäß § 134 BGBnichtig, sodass ein bereicherungsrechtlicher Rückzahlungsanspruch nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB besteht .
Zahlreiche Anbieter haben ihren Sitz in Malta und verfügten dort über eine Glücksspiellizenz, nicht aber über eine deutsche Erlaubnis. Deutsche Gerichte haben in vielen dieser Fälle den klagenden Verbrauchern Recht gegeben .
Die unionsrechtliche Streitfrage
Die in Malta ansässigen Anbieter wenden ein, das deutsche Internetverbot verstoße gegen die unionsrechtliche Dienstleistungsfreiheit (Art. 56 AEUV) und sei daher nicht anwendbar. Konkret stellt sich die Frage, ob ein generelles Verbot von Online-Automatenspielen im Zielstaat gegenüber Anbietern aus anderen Mitgliedstaaten unionsrechtlich gerechtfertigt ist – insbesondere wenn der Zielstaat vergleichbare Offline-Angebote erlaubt und keine ausreichenden wissenschaftlichen Belege für die besondere Gefährlichkeit der verbotenen Spielformen vorliegt .
Daneben berufen sich die Anbieter auf den unionsrechtlichen Missbrauchsgrundsatz: Die Berufung eines Verbrauchers auf das nationale Verbot und der daraus folgende Rückforderungsanspruch seien rechtsmissbräuchlich, wenn das Vorabentscheidungsverfahren selbst auf ein kollusives Zusammenwirken der Parteien zurückzuführen sei .
Der EuGH hat anerkannt, dass Online-Glücksspiele gegenüber Offline-Angeboten wegen des fehlenden persönlichen Kontakts, der leichten Zugänglichkeit und der Anonymität besondere Gefahren für Verbraucher bergen; restriktive nationale Maßnahmen können daher grundsätzlich gerechtfertigt sein . Ob das konkrete deutsche Verbot den Verhältnismäßigkeitsanforderungen standhält, ist aber Sache der nationalen Gerichte .
Die Schlussanträge des Generalanwalts
Generalanwalt Emiliou hat in seinen Schlussanträgen vorgeschlagen, dass der Missbrauchsgrundsatz der Geltendmachung des Rückzahlungsanspruchs nicht entgegensteht, wenn ein Verbraucher in seinem Aufenthaltsstaat an unerlaubten Online-Glücksspielen eines Anbieters aus einem anderen Mitgliedstaat teilnimmt. Auch wenn Schlussanträge den EuGH nicht binden, folgt der Gerichtshof ihnen in vielen Fällen.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung ist von erheblicher praktischer Tragweite: Eine Vielzahl von Verfahren vor deutschen Gerichten – bis hin zum Bundesgerichtshof (I ZR 53/23) – ist bis zur EuGH-Entscheidung ausgesetzt worden . Je nach Ausgang des Urteils werden entweder zahlreiche Rückforderungsklagen in erheblichem Umfang erfolgreich sein oder aber die nationalen Rückforderungsansprüche unionsrechtlich in Frage gestellt.
Das Urteil wird voraussichtlich auch klären, inwieweit die Dienstleistungsfreiheit zivilrechtlichen Rückforderungsansprüchen entgegenstehen kann – eine Frage, die der BGH dem EuGH in einem verwandten Verfahren zu Online-Sportwetten parallel vorgelegt hat (Rs. C-530/24) .
Das Urteil wird am 16. April 2026 verkündet. Wir berichten über die Entscheidung, sobald sie vorliegt.



