BGH klärt: Wann fällt Online-Coaching unter das Fernunterrichtsschutzgesetz?
BGH, Urt. v. 15.1.2026 – III ZR 80/25; Urt. v. 5.2.2026 – III ZR 137/25; Urt. v. 12.2.2026 – III ZR 73/25 (Veröffentlichung in MMR angekündigt)
A. Hintergrund: Ein Gesetz aus dem Jahr 1976 trifft auf moderne Online-Geschäftsmodelle
I. Die Ausgangslage
Das Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG) aus dem Jahr 1976 war ursprünglich für den klassischen briefbasierten Fernlehrgang konzipiert. Es schützt Teilnehmer vor qualitativ unzureichenden Fernunterrichtsangeboten und verpflichtet Anbieter, eine staatliche Zulassung bei der Staatlichen Zentralstelle für Fernunterricht (ZFU) zu beantragen. Fehlt diese Zulassung, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 FernUSG nichtig – mit der Folge, dass der Anbieter keine Vergütung verlangen kann und bereits gezahlte Beträge zurückerstattet werden müssen.
Was damals niemand ahnte: Jahrzehnte später würde dieses Gesetz für milliardenschwere Online-Coaching-Märkte relevant werden, auf denen Anbieter digitale Kurse, Video-Lehrmodule und Zoom-Calls vermarkten – häufig zu Preisen von mehreren tausend Euro pro Teilnehmer.
II. Der Kern des Problems: Online ist nicht gleich Fernunterricht
Der entscheidende Streitpunkt ist dabei stets derselbe: Online-Unterricht findet zwar nicht vor Ort statt – aber bedeutet das automatisch, dass er Fernunterricht im Sinne des FernUSG ist? Genau diese Frage hat der BGH mit drei Urteilen im Januar und Februar 2026 höchstrichterlich beantwortet.
B. Das Gesetz: Wann liegt Fernunterricht i.S.d. § 1 FernUSG vor?
Der Begriff des Fernunterrichts ist in § 1 Abs. 1 FernUSG legal definiert. Erforderlich sind kumulativ:
- Ein Vertrag, der die entgeltliche Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten zum Gegenstand hat,
- bei dem Lehrender und Lernender ausschließlich oder überwiegend räumlich getrennt sind (Nr. 1), und
- bei dem der Lehrende oder sein Beauftragter den Lernerfolg überwacht (Nr. 2).
Nach der gefestigten Rechtsprechung des BGH sind alle drei Tatbestandsmerkmale im Interesse des Schutzzwecks des Gesetzes weit auszulegen.
C. Die drei BGH-Urteile im Einzelnen
I. Urteil vom 15.1.2026 – III ZR 80/25: Online-Coaching kann Fernunterricht sein
Im ersten Verfahren hatte der BGH über ein Online-Coaching-Programm zu urteilen, das:
- auf entgeltliche Wissensvermittlung – u.a. zu E-Commerce-Themen – ausgerichtet war,
- Videolektionen auf einer Lernplattform und ergänzende wöchentliche Live-Calls kombinierte und
- eine vertragliche Überwachung des Lernerfolgs vorsah.
Der BGH bejahte alle drei Tatbestandsvoraussetzungen des § 1 Abs. 1 FernUSG und bestätigte damit: Coaching-Verträge können Fernunterrichtsverträge sein, wenn ihr inhaltlicher Schwerpunkt in der Wissensvermittlung liegt und die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind. Die bloße Bezeichnung als „Coaching“ steht der Einordnung als Fernunterricht nicht entgegen, sofern tatsächlich didaktisch aufbereiteter Lernstoff vermittelt wird.
II. Urteil vom 5.2.2026 – III ZR 137/25: Die Schlüsselfrage – synchron oder asynchron?
Das zweite Urteil ist das rechtsdogmatisch bedeutsamste der drei Entscheidungen. Es betrifft die bis dahin in Rechtsprechung und Literatur heftig umstrittene Frage: Liegt eine „räumliche Trennung“ i.S.d. § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG auch dann vor, wenn der Unterricht online, aber in Echtzeit (synchron) stattfindet?
a) Der Meinungsstreit in der Instanzrechtsprechung
Zwei Lager standen sich gegenüber:
- Weite Auslegung (Wortlaut): Jede Unterrichtsform, die nicht in physischer Präsenz stattfindet, begründet eine räumliche Trennung. Da der Gesetzgeber schon bei Erlass des FernUSG die synchrone Tonübertragung in einen anderen Raum als Fernunterricht eingestuft hatte, sei erst recht der moderne Videokonferenzunterricht erfasst. Das Schutzbedürfnis der Teilnehmer ist bei Online-Angeboten sogar erhöht, weil Anbieter mit geringen Investitionen und breiter Reichweite über soziale Medien für qualitativ fragwürdige Kurse werben können.
- Teleologische Reduktion (Kontaktaufnahmeaufwand): Maßgeblich sei nicht die physische Entfernung, sondern der Aufwand, den der Lernende unternehmen muss, um mit dem Lehrenden in Kontakt zu treten. Bei Videokonferenzen mit synchroner Kommunikation sei – wie in Präsenzveranstaltungen – jederzeit ein unmittelbarer Kontakt möglich, sodass keine „räumliche Trennung“ i.S.d. Gesetzes vorliege.
b) Die höchstrichterliche Klärung durch den BGH
Der BGH folgte einer teleologischen Reduktion des § 1 Abs. 1 Nr. 1 FernUSG: Eine räumliche Trennung im Sinne des Gesetzes liegt vor, wenn eine physische Distanz bei der Wissensvermittlung besteht – nicht aber dann, wenn der Lernende ohne besondere Anstrengung Kontakt mit dem Lehrenden aufnehmen kann.
Die entscheidende Weichenstellung: Es kommt darauf an, ob die Wissensvermittlung synchron oder asynchronerfolgt:
- Asynchrone Formate (vorproduzierte Lernvideos, Lehrbriefe, zeitversetzt abrufbare Module): räumliche Trennung bejaht.
- Synchrone Formate (Videokonferenz, Live-Webinar mit unmittelbarem Frage-Antwort-Kontakt): räumliche Trennung verneint, da der Lernende wie in einer Präsenzveranstaltung jederzeit in Kontakt mit dem Lehrenden treten kann.
Online bedeutet also nicht automatisch Fernunterricht. Entscheidend ist die Art und Weise der Wissensvermittlung, nicht der Umstand, dass sie über das Internet stattfindet.
c) Maßgeblich: Der Vertragsinhalt, nicht die tatsächliche Durchführung
Der BGH stellt klar: Für die Beurteilung der räumlichen Trennung kommt es auf den Inhalt des Vertrages an, nicht auf die tatsächliche Durchführung des Unterrichts. Ob ein Kurs im Ergebnis überwiegend synchron oder asynchron ablief, ist daher irrelevant, wenn der Vertrag selbst keine Festlegung trifft oder die Feststellungen des Berufungsgerichts hierzu unvollständig sind.
Bei gemischten Formaten (teils asynchrone Videos, teils synchrone Live-Calls) kommt es auf den Schwerpunkt des Vertrages an: Liegt mehr als die Hälfte der Wissensvermittlung im asynchronen Bereich, ist die räumliche Trennung gegeben.
III. Urteil vom 12.2.2026 – III ZR 73/25: Lernerfolgskontrolle und Zurückverweisung
Das dritte Verfahren betraf ein Online-Business-Coaching ohne ausdrücklich vereinbarte Lernerfolgskontrolle. Der BGH präzisiert hier das Merkmal der Lernerfolgskontrolle nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 FernUSG.
a) Niedrige Anforderungen an die Lernerfolgskontrolle
Das Tatbestandsmerkmal der Überwachung des Lernerfolgs ist weit auszulegen. Weder Abschlussprüfungen noch regelmäßige Tests sind erforderlich. Es genügt bereits, dass dem Lernenden nach dem Vertrag ein Fragerecht zu Kursinhalten eingeräumt ist – durch dessen Ausübung er seinen Lernfortschritt überprüfen und eine individuelle Rückmeldung erhalten kann.
Konkret reicht ein vertraglich eingeräumtes Fragerecht zu Kursinhalten – etwa in Form von Q&A-Sessions, Live-Calls mit Fragemöglichkeit oder einem Support-Chat zu inhaltlichen Fragen – aus, um das Tatbestandsmerkmal der Lernerfolgskontrolle zu bejahen. Entscheidend ist nicht, ob die Initiative zur Kontrolle vom Lehrenden oder vom Lernenden ausgeht.
Maßgeblich ist auch hier: Es kommt nicht darauf an, ob die Lernerfolgskontrolle tatsächlich stattgefunden hat, sondern ob sie nach dem Vertrag vorgesehen ist.
b) Abgrenzung: Bloße Beratung genügt nicht
Kein ausreichendes Fragerecht liegt vor, wenn nach dem Vertragsinhalt die Fragemöglichkeit ausdrücklich nicht der Kontrolle des Lernerfolgs dient, sondern lediglich der Lösung einzelner praktischer Alltagsprobleme oder der allgemeinen Beratung. Auch bloße Multiple-Choice-Fragebögen ohne individuelle Auswertung oder das schlichte Zusenden von Musterlösungen sind keine Lernerfolgskontrolle.
c) Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen
Da das Berufungsgericht keine hinreichenden Feststellungen zum Vertragsinhalt hinsichtlich der räumlichen Trennung getroffen hatte, verwies der BGH die Sache zurück. Das Berufungsgericht muss nun auf Grundlage des Vertragsinhalts feststellen, ob die Wissensvermittlung überwiegend synchron oder asynchron ausgestaltet war – und erst danach kann die Nichtigkeit des Vertrages beurteilt werden.
D. Rechtliche Folgen: Die Nichtigkeit nach §§ 7, 12 FernUSG
Liegt ein Fernunterrichtsvertrag i.S.d. § 1 FernUSG vor und verfügt der Anbieter nicht über die erforderliche Zulassung der ZFU nach § 12 Abs. 1 FernUSG, ist der Vertrag nach § 7 Abs. 1 FernUSG nichtig. Dies hat weitreichende Konsequenzen:
- Der Anbieter hat keinen Anspruch auf die vereinbarte Vergütung.
- Bereits gezahlte Beträge können nach § 812 Abs. 1 BGB zurückgefordert werden.
- Das FernUSG gilt dabei unabhängig davon, ob der Teilnehmer als Verbraucher oder als Unternehmer handelt.
E. Praktische Konsequenzen
Die BGH-Trilogie vom Januar/Februar 2026 hat für den Online-Coaching-Markt erhebliche Bedeutung.
Für Anbieter gilt: Das bloße Kennzeichnen eines Angebots als „Coaching“ schützt nicht vor der Anwendung des FernUSG, wenn der inhaltliche Schwerpunkt des Vertrages in der Wissensvermittlung liegt. Entscheidend ist die vertragliche Ausgestaltung:
- Wer seinen Kurs überwiegend auf vorproduzierte Videos und asynchrone Lernmodule stützt, betreibt im Zweifel zulassungspflichtigen Fernunterricht.
- Wer seinen Kurs so gestaltet, dass die Wissensvermittlung überwiegend in Echtzeit mit unmittelbarem Zugang zum Lehrenden stattfindet (z.B. als Live-Videokonferenz-Kurs), dürfte außerhalb des FernUSG agieren.
- Hybridmodelle mit Video-Lernmaterial und ergänzenden Live-Calls sind am sorgfältigsten zu prüfen: Liegt der Schwerpunkt der Wissensvermittlung bei den asynchronen Elementen, greift das FernUSG.
Für Teilnehmer gilt: Wer an einem Online-Kurs teilgenommen hat, der die oben genannten Voraussetzungen erfüllt, und der Anbieter verfügt nicht über eine ZFU-Zulassung, kann gezahlte Kursgebühren zurückfordern – unabhängig davon, ob er die Leistung bereits in Anspruch genommen hat.
Für die Vertragsgestaltung bedeutet dies: Anbieter sollten bei der Konzeption ihrer Programme und Verträge sorgfältig prüfen, ob das FernUSG Anwendung findet. Sowohl die Art der Wissensvermittlung (synchron/asynchron) als auch die Ausgestaltung etwaiger Fragerechte sind vertraglich klar zu regeln – nicht zuletzt, weil der BGH für die Beurteilung ausschließlich auf den Vertragsinhalt abstellt.
F. Fazit
Mit seinen drei Urteilen vom Januar und Februar 2026 hat der BGH den in der Instanzrechtsprechung lange schwelenden Streit über die Anwendbarkeit des FernUSG auf Online-Coaching höchstrichterlich entschieden. Online ist nicht gleich Fernunterricht – der entscheidende Trennstrich verläuft zwischen asynchroner und synchroner Wissensvermittlung. Coaching-Verträge, die überwiegend auf vorproduzierte Lernmodule und zeitversetzt abrufbare Inhalte setzen, sind zulassungspflichtiger Fernunterricht. Verträge, die auf lebendigen, synchronen Austausch in Echtzeit ausgerichtet sind, fallen dagegen nicht in den Anwendungsbereich des FernUSG. Für die gesamte Online-Bildungsbranche, die sich bislang in einer erheblichen Rechtsunsicherheit befand, schafft der BGH damit endlich klare – wenn auch differenziert zu handhabende – Maßstäbe.



