Zweck der Untervermietung ist laut BGH ausschließlich, die eigenen mietbedingten Aufwendungen zu decken – nicht, daraus einen finanziellen Vorteil zu ziehen
Sachverhalt
Ein Berliner Mieter verlangte für seine 65 m²-Wohnung 962 € Untermiete, obwohl er selbst 460 € zahlte. Die Vermieterin kündigte daraufhin das Mietverhältnis. Der BGH bestätigte, dass dies rechtens ist, weil die „Gewinnmiete“ kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 553 BGB darstellt..
Rechtliche Begründung
- Eine Untervermietungserlaubnis nach § 553 BGB dient dazu, dem Hauptmieter die Wohnung zu erhalten (z. B. bei Auslandsaufenthalt), nicht aber zur Gewinnerzielung.
- Übersteigt die Untermiete die eigenen Kosten deutlich, ist eine Erlaubnis nicht zu gewähren.
Folgen
- Mieter haben keinen Anspruch auf Zustimmung zur gewinnbringenden Untervermietung.
- Vermieter können solche Untervermietungen untersagen oder kündigen.
🗓️ Datum: 28. Januar 2026
📍 Ort: Bundesgerichtshof, Karlsruhe
📄 Aktenzeichen: VIII ZR 228/23



