Entscheidung im Überblick: LAG Mecklenburg-Vorpommern · 14.10.2025 · Az. 2 SLa 67/25 · Annahmeverzug · Freistellung · Masseverbindlichkeit · Insolvenzrecht
Wer nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens freigestellt wird, arbeitet nicht mehr – aber hat er deshalb auch keinen Lohnanspruch mehr? Das LAG Mecklenburg-Vorpommern hat diese Frage klar beantwortet: Nein. Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug bleiben bestehen und sind als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen.
Der Sachverhalt
Über das Vermögen der Arbeitgeberin wurde zum 1. November 2024 das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Arbeitnehmer hatte für die Monate August bis Oktober 2024 bereits Insolvenzgeld erhalten. Kurz nach Verfahrenseröffnung wurden zahlreiche Arbeitnehmer durch eine E-Mail des bisherigen Geschäftsführers freigestellt. Der Insolvenzverwalter bestätigte diese Freistellung später schriftlich – rückwirkend zum 4. November 2024.
Der Kläger, tätig als Qualitätsbeauftragter, ging davon aus, von der Freistellung nicht betroffen zu sein, und arbeitete bis zum Zugang des Schreibens des Insolvenzverwalters weiter. Danach erhielt er kein Arbeitsentgelt mehr und bezog stattdessen Arbeitslosengeld. Das Arbeitsverhältnis wurde schließlich zum 31. Januar 2025 gekündigt. Der Arbeitnehmer verlangte die Zahlung seines Arbeitsentgelts für November 2024 bis Januar 2025 unter Anrechnung des bezogenen Arbeitslosengeldes.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung und sprach dem Arbeitnehmer Vergütung aus Annahmeverzug zu. Nach Auffassung des Gerichts war ein ausdrückliches Angebot der Arbeitsleistung nicht erforderlich: Wird ein Arbeitnehmer freigestellt, verzichtet der Arbeitgeber regelmäßig auf ein tatsächliches Arbeitsangebot – Annahmeverzug kann daher auch ohne weiteres Tätigwerden des Arbeitnehmers eintreten.
Besonders bedeutsam ist die insolvenzrechtliche Einordnung: Die Vergütungsansprüche für die Zeit nach Verfahrenseröffnung stellen Masseverbindlichkeiten dar – und zwar auch dann, wenn der Arbeitnehmer aufgrund der Freistellung keine Arbeitsleistung mehr erbringt. Der Insolvenzverwalter kann sich daher nicht mit dem Argument entlasten, es fehle an einer Gegenleistung des Arbeitnehmers.
Arbeitslosengeld führt nur teilweise zum Anspruchsübergang
Die sogenannte „Gleichwohlgewährung" nach § 157 Abs. 3 SGB III ermöglicht die Auszahlung von Arbeitslosengeld trotz bestehender Entgeltansprüche, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich kein Arbeitsentgelt erhält. Der Anspruchsübergang nach § 115 SGB X erfasst jedoch nur die tatsächlich gezahlten Arbeitslosengeldbeträge. Die von der Bundesagentur übernommenen Sozialversicherungsbeiträge mindern den arbeitsrechtlichen Vergütungsanspruch dagegen nicht – insoweit findet kein Forderungsübergang statt.
Masseunzulänglichkeit muss ordnungsgemäß angezeigt werden
Der Insolvenzverwalter berief sich auf eine angebliche Masseunzulänglichkeit – ohne Erfolg. Das Gericht ließ diesen Einwand nicht gelten, weil nicht dargelegt worden war, dass eine entsprechende Anzeige nach § 208 InsO gegenüber dem Insolvenzgericht erfolgt war. Erst eine ordnungsgemäß angezeigte Masseunzulänglichkeit eröffnet die Möglichkeit einer lediglich quotalen Befriedigung von Masseverbindlichkeiten gemäß § 209 InsO.
Keine Aufrechnung mit Schadensersatzansprüchen
Auch der Versuch des Insolvenzverwalters, mit angeblichen Schadensersatzansprüchen wegen nicht zurückgegebener Arbeitsmittel aufzurechnen, scheiterte. Das Gericht verwies auf einen grundlegenden Unterschied: Gegen einen Bruttolohnanspruch kann nicht mit einer Nettoforderung aufgerechnet werden, da es an der erforderlichen Gleichartigkeit der Forderungen fehlt.
Bedeutung für die Praxis
Die Entscheidung verdeutlicht die erheblichen wirtschaftlichen Risiken einer Freistellung nach Insolvenzeröffnung – für beide Seiten.
Für Insolvenzverwalter gilt:
- Freistellungen sollten eindeutig und unmittelbar durch den Insolvenzverwalter erklärt werden.
- Der Kreis der betroffenen Arbeitnehmer muss klar bestimmbar sein.
- Annahmeverzugslohn nach Verfahrenseröffnung stellt regelmäßig eine Masseverbindlichkeit dar.
- Eine Berufung auf Masseunzulänglichkeit setzt deren ordnungsgemäße Anzeige nach § 208 InsO voraus.
Für Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung:
- Eine Freistellung schließt Vergütungsansprüche nicht aus.
- Auch ohne tatsächliche Arbeitsleistung können Ansprüche auf Annahmeverzugslohn bestehen.
- Der Bezug von Arbeitslosengeld beseitigt den Vergütungsanspruch nicht vollständig, sondern führt lediglich teilweise zu einem Forderungsübergang auf die Bundesagentur für Arbeit.
Fazit
Das LAG Mecklenburg-Vorpommern stärkt mit seiner Entscheidung die Position freigestellter Arbeitnehmer in der Insolvenz. Vergütungsansprüche aus Annahmeverzug bleiben auch nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens bestehen und sind grundsätzlich als Masseverbindlichkeiten zu erfüllen. Für Insolvenzverwalter zeigt das Urteil, dass Freistellungen sorgfältig formuliert und insolvenzrechtliche Besonderheiten – insbesondere im Hinblick auf Masseunzulänglichkeit und Annahmeverzug – zwingend beachtet werden müssen.
Sind Sie als Arbeitnehmer von einer Freistellung in der Insolvenz betroffen oder als Insolvenzverwalter mit Vergütungsansprüchen konfrontiert? Wir beraten Sie gerne zu Ihren Rechten und Handlungsmöglichkeiten.








