Wenn der Arbeitgeber insolvent wird, stellt sich für viele Arbeitnehmer sofort die bange Frage: Ist mein Lohn jetzt verloren? Die Antwort ist in vielen Fällen ermutigend – denn das Insolvenzgeld der Bundesagentur für Arbeit sichert das entgangene Nettoentgelt für die letzten drei Monate vor dem Insolvenzereignis ab.
A. Worum geht es beim Insolvenzgeld?
Wenn der Arbeitgeber insolvent wird und keine Löhne mehr zahlt, springt die Bundesagentur für Arbeit mit Insolvenzgeld ein. Gesichert wird damit das entgangene Netto-Arbeitsentgelt für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis (§§ 165, 167 SGB III).
B. Welche Zahlungen sind abgesichert?
Geschützt sind alle Ansprüche auf Bezüge aus dem Arbeitsverhältnis, also alles, was als Gegenleistung für Ihre Arbeit gezahlt wird. Dazu zählen insbesondere:
- das laufende Gehalt bzw. der Lohn, einschließlich Schicht-, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschlägen
- Urlaubsentgelt, Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld, soweit sie zeitanteilig im Insolvenzgeldzeitraum „erdient" wurden
- Boni, Tantiemen und andere Sonderzahlungen, soweit sie (auch anteilig) für die im Dreimonatszeitraum geleistete Arbeit bestimmt sind
- Zulagen (z.B. Gefahren-, Wege-, Schmutzzulagen), Auslagenersatz wie Reisekosten, Spesen und bestimmte Aufwendungsersatzansprüche
- Lohnfortzahlung im Krankheitsfall, Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kranken- oder Mutterschaftsgeld sowie zum Krankenversicherungsbeitrag
- umgewandelte Entgeltbestandteile für eine betriebliche Altersversorgung, wenn der Arbeitgeber die Beiträge nicht abgeführt hat
Nicht vom Insolvenzgeld erfasst sind insbesondere Abfindungen, reine Beendigungsleistungen und Entgeltansprüche für Zeiten nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
C. Was ist nicht abgesichert?
Das Insolvenzgeld sichert nur das eigentliche Arbeitsentgelt, nicht aber Nebenforderungen. Nicht übernommen werden insbesondere:
- Verzugszinsen und Finanzierungskosten
- Kosten der Rechtsverfolgung und Vollstreckung
- Ansprüche, die allein wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses oder für die Zeit danach geschuldet werden
- Ansprüche, die der Insolvenzverwalter aufgrund eines Leistungsverweigerungsrechts nicht erfüllen muss
Diese Forderungen können Sie nur im Insolvenzverfahren gegen den Arbeitgeber zur Tabelle anmelden; sie werden nicht von der Bundesagentur für Arbeit ausgezahlt.
D. Wie hoch ist das Insolvenzgeld?
Die BA zahlt Insolvenzgeld in Höhe des Netto-Arbeitsentgelts, das Sie im Insolvenzgeldzeitraum verdient, aber nicht erhalten haben. Das erfolgt in zwei Schritten:
- Ermittlung des Bruttoarbeitsentgelts für jeden der drei Monate – dazu gehören alle oben genannten Arbeitsentgeltbestandteile.
- Deckelung dieses Bruttos auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze in der Arbeitslosenversicherung (§ 167 Abs. 1 i.V.m. § 341 Abs. 4 SGB III) und Abzug der gesetzlichen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge.
Wichtig: Die Deckelung gilt monatlich – jeder Monat wird gesondert begrenzt, es wird keine dreifache Bemessungsgrenze für den gesamten Zeitraum gebildet. Verdienen Sie mehr als die Beitragsbemessungsgrenze, bleibt der übersteigende Teil ungesichert. Seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns gilt zudem eine Untergrenze: Das Insolvenzgeld darf nicht unter dem Niveau des Mindestlohns liegen.
E. Für welchen Zeitraum zahlt die BA?
Insolvenzgeld wird maximal für die letzten drei Monate des Arbeitsverhältnisses vor dem Insolvenzereignis gewährt. Als Insolvenzereignis gilt:
- die Eröffnung des Insolvenzverfahrens,
- die Abweisung des Insolvenzantrags mangels Masse oder
- die vollständige Beendigung der Betriebstätigkeit im Inland, wenn kein Verfahren eröffnet wird.
Entscheidend ist, ob die jeweiligen Entgeltbestandteile zeitlich diesem Dreimonatszeitraum zugeordnet werden können – nicht, wann sie fällig sind oder abgerechnet werden.
F. Was sollten Arbeitnehmer praktisch beachten?
Arbeitnehmer sollten bei drohender oder eingetretener Insolvenz ihres Arbeitgebers:
- ausstehende Löhne und Sonderzahlungen genau dokumentieren (Lohnabrechnungen, Arbeitsvertrag, Zusatzvereinbarungen),
- rechtzeitig bei der BA Insolvenzgeld beantragen und die Insolvenzgeldbescheinigung des Insolvenzverwalters bzw. des Arbeitgebers einreichen,
- prüfen, ob alle relevanten Entgeltbestandteile (z.B. Boni, Urlaubsgeld, Zulagen, Spesen) im Antrag berücksichtigt sind,
- sich frühzeitig beraten lassen, wenn zusätzlich Arbeitslosengeld bezogen wird, weil die Leistungen sich gegenseitig beeinflussen können.
Wenn Sie als Arbeitnehmer von der Insolvenz Ihres Arbeitgebers betroffen sind und Fragen zu Ihren Ansprüchen auf Insolvenzgeld oder zur Anmeldung weiterer Forderungen haben, beraten wir Sie gerne individuell zu Ihren Möglichkeiten.








