13. Juni 2026

Baller League: Fristlose Kündigung des Trainers unwirksam

Arbeitsrecht / Sportrecht

Wenn der Trainer in die „Baller League“ geht – Nebentätigkeit, Konkurrenz und fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht Brandenburg an der Havel hat mit Urteil vom 25.09.2025 (Az. 4 Ca 10230/25) entschieden, dass die fristlose Kündigung eines Cheftrainers wegen seiner Tätigkeit als Trainer in der „Baller League“ unwirksam ist. Der Fall zeigt exemplarisch, wie neue Fußball- und Entertainmentformate das klassische Arbeitsrecht im Sport herausfordern.

Der Fall: Cheftrainer beim Regionalligisten und Coach in der „Baller League“

Ein Cheftrainer eines Vereins war neben seinem Hauptjob als freier Trainer in der „Baller League“ tätig – einem kommerziellen Kleinfeldformat, das montagsabends auf Social Media live verbreitet wird. Der Verein wusste seit Beginn des Arbeitsverhältnisses von dieser Nebentätigkeit, WhatsApp-Nachrichten dokumentierten sogar ausdrückliche Zustimmung („unbedenklich“). Erst später änderte der Verein seine Haltung, mahnte den Trainer ab, stellte ihn frei und sprach schließlich die fristlose Kündigung aus – gestützt auf ein vertragliches Nebentätigkeits- und Konkurrenzverbot.

Die Entscheidung: Keine Pflichtverletzung, keine fristlose Kündigung

Das Arbeitsgericht erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam. Begründung: Eine außerordentliche Kündigung nach § 626 BGB ist nur als „ultima ratio“ zulässig. Hier lag keine so schwere Pflichtverletzung vor, dass dem Verein die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar gewesen wäre. Die Tätigkeit in der „Baller League“ war dem Verein seit Monaten bekannt und geduldet; eine nachträgliche Untersagung konnte der Arbeitgeber nicht substantiiert darlegen. Die Kammer sah in der Nebentätigkeit eher einen „willkommenen Anlass“ für eine bereits anderweitig geplante Trennung.

Auch die Argumentation, der Trainer habe in Konkurrenz zum Verein gehandelt, überzeugte das Gericht nicht. Weder konnte der Verein konkret darlegen, dass Sponsoren oder Zuschauer abgesprungen seien, noch erschien es plausibel, dass ein Social-Media-Publikum am Montagabend den Besuch eines Regionalligaspiels am Wochenende verdrängt.

Kein klassischer Wettbewerb: Kleinfeldliga vs. Vereinsfußball

Spannend sind die grundsätzlichen Erwägungen: Nach Auffassung des Gerichts (und der anschließenden fachlichen Einordnung) konkurrieren Formate wie „Baller League“, Icon League oder Kings League in ihrer derzeitigen Ausgestaltung nicht unmittelbar mit dem traditionellen Vereinsfußball. Sie setzen auf andere Spielformen, andere Zielgruppen und funktionieren eher als Entertainment-Format denn als Ersatz für den Ligabetrieb. Auf der Ebene von Trainern fehlt es damit regelmäßig an einem relevanten Wettbewerbsverhältnis, das ein strenges arbeitsvertragliches Wettbewerbsverbot auslösen könnte.

Konkurrenzklauseln und Nebentätigkeit: Bedeutung von § 60 Abs. 2 HGB

Auch die widerklagend geltend gemachten Auskunfts- und Schadensersatzansprüche des Vereins wegen angeblicher konkurrierender Tätigkeit scheiterten: Nach § 60 Abs. 2 HGB gilt eine konkurrenzierende Nebentätigkeit als genehmigt, wenn sie bei der Einstellung bekannt war. Genau das war hier der Fall – Ansprüche nach § 61 HGB kamen daher nicht in Betracht.

Praxisfolgen für Vereine, Trainer und Spieler

Für Vereine ergibt sich: Nebentätigkeit, insbesondere in neuen Wettbewerbs- und Entertainmentformaten, gehört heute zur Lebenswirklichkeit im Profisport. Wer sie anfangs duldet oder sogar billigt, kann sich später nur schwer auf eine fristlose Kündigung stützen. Verbote müssen klar, rechtzeitig und konkret ausgesprochen werden – und der tatsächliche Schaden oder Interessenkonflikt muss belegbar sein.

Für Trainer und andere sportliche Mitarbeiter zeigt der Fall: Transparenz zahlt sich aus. Wer Nebentätigkeiten offen kommuniziert und sich die Zustimmung des Vereins (am besten schriftlich) bestätigen lässt, reduziert das Risiko arbeitsrechtlicher Konflikte deutlich.

Bei Spielern stellen sich zum Teil andere Fragen – insbesondere das Thema Verletzungsgefahr. Hier empfiehlt sich in der Praxis der gezielte Einsatz klar formulierter Vertragsklauseln, die den Umgang mit Aktivitäten in Kleinfeld- oder Entertainment-Ligen ausdrücklich regeln.

Wenn Sie prüfen möchten, ob Ihre bestehenden Trainer- oder Spielerverträge im Hinblick auf Nebentätigkeiten und „neue“ Fußballformate rechtssicher aufgestellt sind, unterstützen wir Sie gern bei der Analyse und Anpassung Ihrer Vertragsgestaltung.

In diesem Artikel:
Darf ein Cheftrainer nebenbei in der „Baller League“ coachen? Das ArbG Brandenburg an der Havel erklärte die fristlose Kündigung für unwirksam: Eine geduldete Nebentätigkeit kann nicht nachträglich zum Kündigungsgrund werden – und Kleinfeldformate konkurrieren nicht mit dem Vereinsfußball.
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