ArbG Hannover – Urteil vom 10.12.2025 – 14 Ca 141/25
Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Sportlichen Leiters: Was Profivereine beachten müssen
Ausgangslage im Profifußball
Profifußballvereine arbeiten im sportlichen Bereich traditionell mit befristeten Verträgen – insbesondere bei Lizenzspielern und Trainern. Für Funktionen wie den Sportlichen Leiter im Nachwuchsleistungsbereich gelten jedoch andere rechtliche Maßstäbe, obwohl sie Teil des professionellen Umfelds sind.
Entscheidung des Arbeitsgerichts Hannover
Das Arbeitsgericht Hannover hat entschieden, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses eines Sportlichen Leiters in einer Nachwuchsakademie regelmäßig nicht durch die Eigenart der Arbeitsleistung im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 TzBfG gerechtfertigt ist. Anders als bei Profispielern fehlt es an einem besonderen körperlichen Leistungsverschleiß, und anders als bei Trainern wurde kein spezifischer „Motivationsverschleiß“ festgestellt.
Rolle und Aufgaben des Sportlichen Leiters
Der Sportliche Leiter im Nachwuchsbereich ist vor allem für Planung, Steuerung, Organisation und Kontrolle zuständig: von der Betreuung und Entwicklung der Junioren über konzeptionelle Abläufe bis zur Kontrolle von Trainingsinhalten, Trainerteams und Talentförderung. Diese eher strategischen und koordinierenden Aufgaben sprechen aus Sicht des Gerichts für eine auf Dauer angelegte Tätigkeit, die nicht typischerweise einem kurzfristigen Verschleiß unterliegt.
Grenzen sachlicher Befristung und Wunschbefristung
Eine Befristung mit Sachgrund nach § 14 Abs. 1 TzBfG scheidet aus, wenn weder die Eigenart der Tätigkeit noch ein sonstiger Sachgrund – etwa der ausdrückliche Wunsch des Arbeitnehmers nach nur befristeter Beschäftigung (§ 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 TzBfG) – objektiv erkennbar ist. Die reine Zustimmung des Arbeitnehmers zur Befristung genügt hierfür nicht; es müssen konkrete Umstände vorliegen, aus denen sich sein besonderes Interesse an einer befristeten Beschäftigung ergibt.
Sachgrundlose Befristung: Strenge Zwei-Jahres-Grenze
Bei einer sachgrundlosen Befristung nach § 14 Abs. 2 TzBfG gilt eine klare Höchstdauer von zwei Jahren. Wird diese Frist – etwa durch Verlängerungsverträge – überschritten, ist die Befristung unwirksam und es entsteht ein unbefristetes Arbeitsverhältnis. Im vom Arbeitsgericht Hannover entschiedenen Fall war die Gesamtdauer von zwei Jahren überschritten, sodass auch eine sachgrundlose Befristung nicht mehr zulässig war.
Konsequenzen für Vereine und Sportliche Leiter
Für Profivereine bedeutet die Entscheidung: Befristete Verträge mit Sportlichen Leitern im Nachwuchsbereich sind rechtlich riskant, wenn sie allein mit den Besonderheiten des Profifußballs begründet werden. Es bedarf eines tragfähigen Sachgrunds oder der strikten Einhaltung der Zwei-Jahres-Grenze bei sachgrundlosen Befristungen. Für Sportliche Leiter stärkt das Urteil die Position, ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzufordern, wenn Befristungsgründe fehlen oder formale Grenzen überschritten sind.
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