König Rechtsanwälte · Verkehrsrecht
Wichtige Änderung im Straßenverkehr: Verfolgungsverjährung jetzt 6 statt 3 Monate
Seit dem 1. Juli 2026 gilt für Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr eine neue Verjährungsfrist.
Nach § 26 Abs. 3 Straßenverkehrsgesetz (StVG) beträgt die Verfolgungsverjährung vor Erlass eines Bußgeldbescheides nun sechs statt bisher drei Monate. Betroffen sind unter anderem Geschwindigkeits-, Rotlicht-, Abstands- und Handyverstöße.
Hintergrund der Gesetzesänderung ist die zunehmende Belastung der Bußgeldstellen: Steigende Fallzahlen und aufwendigere Ermittlungen führten in der Vergangenheit häufig dazu, dass Verfahren nicht rechtzeitig abgeschlossen werden konnten. Mit der verlängerten Frist erhalten die Behörden nun doppelt so viel Zeit, um einen Bußgeldbescheid zu erlassen.
Für Verkehrsteilnehmer bedeutet das: Wer auf eine schnelle Verjährung seines Verstoßes hofft, muss künftig länger warten – und sollte einen Anhörungsbogen oder Bußgeldbescheid keinesfalls auf die leichte Schulter nehmen. Denn schon die Zustellung eines Anhörungsbogens unterbricht die Frist erneut.
Unser Fachanwalt für Verkehrsrecht, Christopher Roth, prüft für Sie, ob Ihr Bußgeldverfahren korrekt geführt wurde und ob Verjährung eingetreten ist. Sprechen Sie uns bei einem Bußgeldbescheid frühzeitig an – wir beraten und vertreten Sie kompetent.
Rechtsgrundlage: § 26 Abs. 3 StVG in der seit 01.07.2026 geltenden Fassung.











