Arbeitsrecht · LAG Mainz, Urteil vom 09.09.2025 – 6 SLa 244/24
Annahmeverzugslohn: Landesarbeitsgericht Mainz stärkt Arbeitnehmerrechte
Wichtiges Urteil vom 09.09.2025 zur Anrechnung anderweitigen Verdienstes
Das Landesarbeitsgericht Mainz hat in einer grundlegenden Entscheidung die Rechte von Arbeitnehmern im Annahmeverzug gestärkt. Die Entscheidung (6 SLa 244/24) verdeutlicht, dass Arbeitgeber hohe Darlegungs- und Beweislasten tragen, wenn sie versuchen, den Annahmeverzugslohn durch Anrechnung anderweitiger Einkünfte zu reduzieren.
Kernaussagen für Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Arbeitsbereitschaft durch Kündigungsschutzklage Arbeitnehmer müssen ihre Arbeitsbereitschaft nicht mehr explizit anbieten, wenn sie eine Kündigungsschutzklage erheben. Die Klageerhebung selbst signalisiert bereits hinreichend ihre Bereitschaft zur Wiederaufnahme der Tätigkeit.
Anrechnung von Nebeneinkünften: Hohe Hürden für Arbeitgeber Einkünfte aus anderweitiger Beschäftigung sind nur anzurechnen, wenn diese kausal durch das Freiwerden von Arbeitszeit ermöglicht wurden. Der Arbeitgeber trägt die volle Darlegungs- und Beweislast – bloße Vermutungen genügen nicht.
Rücksichtnahmepflicht hat Grenzen Die Rücksichtnahmepflicht des Arbeitnehmers auf die Interessen des Arbeitgebers findet dort ihre Grenze, wo der Arbeitnehmer einen rechtskräftigen oder vorläufig vollstreckbaren Titel auf Weiterbeschäftigung hat. In diesem Fall kann der Arbeitnehmer auf die Erfüllung dieser Rechtspflicht bestehen.
Böswillige Unterlassung schwer nachzuweisen Ein Arbeitnehmer handelt nur böswillig, wenn er trotz Kenntnis aller Umstände vorsätzlich auf zumutbare Arbeit verzichtet. Krankheitsbedingte Einschränkungen oder berechtigte Hoffnung auf Rückkehr zum bisherigen Arbeitsplatz sprechen gegen Böswilligkeit.
Praktische Relevanz
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Arbeitgeber bei Annahmeverzugsstreitigkeiten faktisch in der schwächeren Position sind. Besonders wichtig: Wer trotz rechtskräftiger Urteile zur Weiterbeschäftigung nicht handelt, handelt treuwidrig und kann sich nicht auf formale Anforderungen an den Arbeitnehmer berufen.
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