27. Juli 2026

EuGH zur FFAR: FIFA-Vermittlerregeln vor deutschen Gerichten

Sportrecht / Kartellrecht

EuGH zu FIFA-Spielervermittlern: Zwei Klauseln gekippt – entschieden wird weiter in Dortmund, Mainz und Karlsruhe

EuGH, Urteil vom 16.07.2026 – Rs. C-209/23 (RRC Sports/FIFA); LG Dortmund, Beschluss vom 24.05.2023 – 8 O 1/23 (Kart); OLG Düsseldorf, Urteil vom 13.03.2024 – U (Kart) 2/23

Der Gerichtshof der Europäischen Union hat sich am 16. Juli 2026 erstmals zum neuen FIFA-Reglement für Spielervermittler (FFAR) geäußert. Wer darin eine abschließende kartellrechtliche Freigabe oder Verwerfung des Reglements sucht, wird enttäuscht: Der EuGH beanstandet ausdrücklich nur zwei einzelne Klauseln und überlässt die eigentliche Gesamtwürdigung den nationalen Gerichten. Für die Praxis in Deutschland ändert das wenig – hier war der eigentliche Prüfstand ohnehin nie Luxemburg, sondern Dortmund und Düsseldorf.

Worum es geht

Seit 2023 verlangt die FIFA von Spielervermittlern eine zentrale Lizenzprüfung, begrenzt ihre Vergütung in Abhängigkeit vom Jahresgehalt des vermittelten Spielers, untersagt ihnen die Vertretung mehrerer Parteien desselben Transfers, verpflichtet sie zu umfangreichen Offenlegungen gegenüber der FIFA und schreibt die Abwicklung der Zahlungen über ein zentrales Clearing House vor. Es ist nicht der erste Anlauf des Weltverbands: Ein früheres Vermittlerreglement hatte die FIFA bereits einmal zurückziehen müssen, nachdem sich die Europäische Kommission, das Gericht der Europäischen Union und der EuGH damit befasst hatten. Auch die Neuauflage stößt europaweit auf kartellrechtlichen Widerstand – mit unterschiedlichem Ausgang vor unterschiedlichen Gerichten.

Zwei Spielervermittler hatten das Landgericht Mainz angerufen, welches dem EuGH mehrere Fragen zur Vereinbarkeit der FFAR mit dem europäischen Kartellrecht, der Dienstleistungsfreiheit und der DSGVO vorlegte.

Was der EuGH Luxemburg entschieden hat – und was nicht

Der EuGH bejahte zunächst, dass die FIFA auf dem Markt für Vermittlerdienstleistungen aufgrund ihrer Regelungs-, Kontroll- und Sanktionsbefugnisse eine beherrschende Stellung einnimmt. Dies kann künftig auch eine Missbrauchskontrolle nach Art. 102 AEUV eröffnen. In der Sache beanstandet er zwei Klauseln ausdrücklich als bezweckte – und damit besonders schwer zu rechtfertigende – Wettbewerbsbeschränkung: das Verbot, als Vermittler die volle Provision zu verlangen, bevor die Spielervergütung überhaupt fällig ist, sowie das Verbot, außerhalb eines zweimonatigen Zeitfensters vor Vertragsende Kontakt zu bereits gebundenen Spielern aufzunehmen. Letzteres bevorzugt nach Auffassung des Gerichtshofs bereits mandatierte Vermittler einseitig gegenüber der Konkurrenz. Beim Mehrfachvertretungsverbot und den Lizenzvoraussetzungen sieht der EuGH zudem Eingriffe in die Dienstleistungsfreiheit, deren Rechtfertigung er dem vorlegenden Gericht überlässt. Zur DSGVO stellt er klar, dass die pauschale Veröffentlichung von Sanktionen und Transaktionsdetails durch die FIFA nicht ohne Weiteres zulässig ist.

Zur wirtschaftlich wichtigsten Frage, der Honorarobergrenze, äußert sich der EuGH dagegen auffällig zurückhaltend und überlässt diese Bewertung vollständig der nationalen Ebene. Genau darin liegt der Kern des Urteils: Der EuGH klärt zwei Randfragen, delegiert die eigentliche kartellrechtliche Gesamtwürdigung hinsichtlich Eignung, Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zur Verfolgung legitimer, gemeinwohlorientierter Ziele aber an die Gerichte der Mitgliedstaaten. Ob und in welchem Umfang die FIFA-Regeln mit europäischem und nationalem Kartellrecht vereinbar sind, entscheidet damit weiterhin nicht Luxemburg.

Der eigentliche Schauplatz steht in Deutschland

Für den deutschen Markt ist diese Verortung nichts Neues. Bereits am 24. Mai 2023 hatte das Landgericht Dortmund der FIFA und dem DFB im Eilverfahren untersagt, zentrale FFAR-Bestimmungen anzuwenden (Az. 8 O 1/23 (Kart)). Die Kammer wertete die Honorarobergrenze als unzulässige Einkaufspreisabsprache der nachfragenden Vereine und Spieler zulasten der Vermittler und verneinte, dass die von der FIFA angeführten Ziele – Vertragsstabilität, Spielerschutz, Transparenz und Ethikstandards – die Beschränkungen rechtfertigen könnten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte diese Einschätzung als Berufungsinstanz am 13. März 2024 im Kern (Az. U (Kart) 2/23) – befristet bis zum Abschluss des erstinstanzlichen Hauptsacheverfahrens. Die Befolgung der Verfügung musste zwischenzeitlich sogar mit einem Ordnungsgeld durchgesetzt werden.

Für die weitere Entwicklung entscheidend ist, dass sich beide Entscheidungen nicht nur auf Art. 101 AEUV, sondern gleichrangig auf § 1 GWB stützen. Genau diese doppelte, europäisch-nationale Prüfung ist es, die der EuGH den mitgliedstaatlichen Gerichten mit seinem Urteil vom 16. Juli 2026 nun ausdrücklich weiter zuweist.

Einschätzung und Ausblick

Eine Hauptsacheklage ist beim Landgericht Dortmund anhängig, allerdings bis zur Entscheidung des EuGH ausgesetzt worden. Nach der Entscheidung aus Luxemburg spricht jedoch alles dafür, dass eine Entscheidung in der Hauptsache ansteht. Aus unserer Sicht ist nicht zu erwarten, dass das Landgericht Dortmund dabei eklatant von seiner im Eilverfahren bereits ausführlich begründeten Linie abweicht. Die Kammer hatte die von der FIFA angeführten Rechtfertigungsgründe bereits im Jahr 2023 einzeln und detailliert geprüft und verworfen. Nichts an der Entscheidung des EuGH vom 16. Juli 2026 stellt diese Prüfung infrage – im Gegenteil: Die vom EuGH selbst als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung eingestufte Kontaktsperre fügt sich nahtlos in die bisherige Dortmunder Argumentation ein.

Sollte die Hauptsacheentscheidung diese Linie bestätigen, dürfte der Rechtsstreit ein weiteres Mal vor dem Kartellsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf landen, der sich – wie die Berufungsentscheidung vom März 2024 zeigt – bereits eine klare Meinung gebildet hat. Für Vereine, Spieler sowie Vermittler in Deutschland bedeutet das: Solange diese Verfahren laufen, bleiben die zentralen FFR-Beschränkungen hierzulande aufgrund der Dortmunder Verfügung suspendiert. Das Urteil aus Luxemburg ändert daran im Kern nichts, sondern verlagert die eigentliche Entscheidung nur noch klarer dorthin, wo sie ohnehin längst getroffen wird: an die deutschen Kartellgerichte.

Wir verfolgen das Hauptsacheverfahren in Dortmund und die weitere Entwicklung für Sie und beraten Sie gerne zu den Auswirkungen auf Vermittlerverträge, Lizenzierung und Vergütungsmodelle.

Alexander Bergweiler – Fachanwalt für Sportrecht

In diesem Artikel:
Der EuGH hat am 16.07.2026 erstmals über das FIFA-Reglement für Spielervermittler (FFAR) entschieden – und nur zwei Klauseln gekippt. Die entscheidende Gesamtwürdigung, insbesondere zur Honorarobergrenze, überlässt Luxemburg den deutschen Kartellgerichten in Dortmund und Düsseldorf.
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