13. Oktober 2026

Elternzeit in Abschnitten: Kündigungsschutz vor jeder Phase

Arbeitsrecht  ·  BAG, Urteil vom 18. Juni 2026 – 2 AZR 213/25

Elternzeit in Abschnitten: Kündigungsschutz greift vor jedem einzelnen Abschnitt

13. Okt. 2026 · Alexander Bergweiler

Wer seine Elternzeit aufteilt, ist nicht nur vor dem ersten Abschnitt besonders vor einer Kündigung geschützt, sondern vor jedem weiteren Abschnitt erneut – und zwar auch dann, wenn sämtliche Abschnitte in einem einzigen Schreiben beantragt wurden. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Für Arbeitgeber heißt das: Eine Kündigung „zwischen zwei Elternzeitphasen“ ist ohne behördliche Zustimmung regelmäßig unwirksam – selbst in der Probezeit.

Der rechtliche Rahmen

Nach § 18 Abs. 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, in dem Elternzeit verlangt wird, nicht kündigen. Dieser Schutz wirkt bereits vor Beginn der Elternzeit („Vorwirkung“): Er setzt frühestens acht Wochen vor Beginn der Elternzeit ein, wenn diese bis zum dritten Geburtstag des Kindes genommen wird, und frühestens 14 Wochen vorher, wenn sie zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag liegt. Eine Kündigung ist in dieser Zeit nur ausnahmsweise möglich – und nur, wenn die zuständige Arbeitsschutzbehörde des Landes sie vorher für zulässig erklärt hat.

Zugleich erlaubt § 16 Abs. 1 BEEG, die Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte zu verteilen – auf bis zu drei Abschnitte ohne, auf weitere mit Zustimmung des Arbeitgebers. Bislang war nicht abschließend geklärt, ob der vorwirkende Kündigungsschutz dann nur vor dem ersten oder vor jedem Abschnitt eingreift.

Der Fall

Ein Arbeitnehmer war seit dem 1. Juli 2024 bei einer Gemeinde beschäftigt. Bereits wenige Wochen später, am 23. Juli 2024, verlangte er schriftlich Elternzeit für vier genau bezeichnete Zeiträume zwischen Juli 2024 und Juli 2027. Für den zweiten Abschnitt (11. November 2024 bis 10. Juli 2025) beantragte er zusätzlich Teilzeitarbeit während der Elternzeit. Der Arbeitgeber bewilligte beides.

Am 9. Oktober 2024 – der Arbeitnehmer befand sich zu diesem Zeitpunkt gerade nicht in Elternzeit und war noch keine sechs Monate beschäftigt – kündigte die Gemeinde nach Anhörung des Personalrats ordentlich zum 31. Oktober 2024. Eine Zulässigkeitserklärung der Behörde hatte sie nicht eingeholt. Die Kündigung lag damit rund fünf Wochen vor Beginn des zweiten Elternzeitabschnitts.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage. Arbeitsgericht Münster und Landesarbeitsgericht Hamm (Urteil vom 5. November 2025 – 11 SLa 394/25) gaben ihm recht. Das BAG hat die Revision des Arbeitgebers zurückgewiesen.

Die Entscheidung

Die Kündigung ist wegen Verstoßes gegen § 18 Abs. 1 BEEG nichtig (§ 134 BGB). Das BAG stützt sich im Kern auf drei Überlegungen:

  • ▸Gesetzessystematik: Weil das Gesetz die Aufteilung der Elternzeit ausdrücklich zulässt, verlangt der Arbeitnehmer mehrfach Elternzeit – nämlich für jeden Abschnitt. Der vorwirkende Schutz knüpft an jedes dieser Verlangen an, nicht nur an das erste.
  • ▸Schutzzweck: Der Kündigungsschutz während der Elternzeit liefe leer, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kurz vor Beginn eines späteren Abschnitts beenden könnte.
  • ▸Form des Antrags unerheblich: Es spielt keine Rolle, ob der Arbeitnehmer jeden Abschnitt gesondert beantragt oder – wie hier – alle Abschnitte in einem Schreiben zusammenfasst.

Bemerkenswert ist zudem: Der Sonderkündigungsschutz nach dem BEEG gilt unabhängig vom Kündigungsschutzgesetz. Er greift deshalb auch während der sechsmonatigen Wartezeit des § 1 Abs. 1 KSchG, also in der „Probezeit“, in der Arbeitgeber ansonsten ohne Kündigungsgrund kündigen können.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

  • ▸Elternzeitplanung vor jeder Kündigung prüfen: Es genügt nicht festzustellen, dass sich der Mitarbeiter aktuell nicht in Elternzeit befindet. Entscheidend ist, ob ein bereits verlangter späterer Abschnitt innerhalb der nächsten acht (bzw. 14) Wochen beginnt.
  • ▸Schutzfenster dokumentieren: Bei aufgeteilter Elternzeit sollten die Beginn-Daten aller Abschnitte samt der jeweiligen Vorwirkungszeiträume in der Personalverwaltung erfasst werden.
  • ▸Zustimmung zu weiteren Abschnitten bewusst erteilen: Wer einer Verteilung auf mehr als drei Abschnitte zustimmt, schafft damit zugleich zusätzliche Zeitfenster mit Sonderkündigungsschutz.
  • ▸Behördliche Zulässigkeitserklärung vorher einholen: Die Anhörung von Betriebs- oder Personalrat ersetzt sie nicht. Das gilt auch für eine außerordentliche (fristlose) Kündigung; hier muss der Antrag bei der Behörde innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 626 Abs. 2 BGB gestellt werden.
  • ▸Probezeit bietet keinen Freiraum: Auch in den ersten sechs Monaten ist eine Kündigung im Schutzzeitraum ohne Zulässigkeitserklärung unwirksam.

Was bedeutet das für Arbeitnehmer?

  • ▸Abschnitte klar benennen: Elternzeit ist schriftlich zu verlangen. Beginn und Ende jedes Abschnitts sollten mit genauen Daten angegeben und der Zugang beim Arbeitgeber nachweisbar sein.
  • ▸Ein Schreiben genügt: Wer alle Abschnitte frühzeitig gemeinsam beantragt, verliert dadurch den Schutz vor den späteren Abschnitten nicht.
  • ▸Teilzeit schadet nicht: Wer während der Elternzeit beim selben Arbeitgeber in Teilzeit arbeitet, behält den besonderen Kündigungsschutz.
  • ▸Fristen beachten: Gegen eine Kündigung sollte stets innerhalb von drei Wochen nach Zugang Kündigungsschutzklage erhoben werden (§ 4 KSchG), um keine Rechte zu verlieren.

Fazit

Das BAG schließt eine Lücke, die Arbeitgeber in der Praxis gelegentlich genutzt haben: Die Zeit zwischen zwei Elternzeitabschnitten ist kein „kündigungsfreies Fenster“. Für Beschäftigte bringt die Entscheidung Planungssicherheit, für Arbeitgeber einen erhöhten Prüfaufwand vor jeder Kündigung – insbesondere bei neu eingestellten Mitarbeitern, die früh Elternzeit beantragen.

Ihr Ansprechpartner

Sie möchten eine Kündigung rechtssicher vorbereiten oder haben eine Kündigung im Zusammenhang mit Elternzeit erhalten? Sprechen Sie uns an.

Alexander Bergweiler · Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht · Fachanwalt für Sportrecht
König Rechtsanwälte PartmbB, Kalenfelsstraße 5a, 54290 Trier · Tel. +49 651 97040-23 ·

In diesem Artikel:
Bei aufgeteilter Elternzeit greift der Sonderkündigungsschutz vor jedem Abschnitt – auch in der Probezeit. Was Arbeitgeber vor jeder Kündigung prüfen müssen.
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