Arbeitsrecht · BAG, Beschluss vom 07.05.2026 – Az. 8 AZB 25/25
Neues BAG-Urteil zur Zeugnisvollstreckung: Ein echter Meilenstein für Arbeitnehmer!
Wer sich im Arbeitsgerichtsprozess auf einen sogenannten „Zeugnisvergleich nach Arbeitnehmerentwurf“ einigt, hat im Streitfall künftig leichtes Spiel. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat mit einem aktuellen Beschluss die Rechte von Arbeitnehmern massiv gestärkt (Beschluss vom 07. Mai 2026 – Az. 8 AZB 25/25).
Bisher machten Arbeitgeber nach einem Vergleich oft Probleme, verzögerten die Ausstellung oder änderten den Text eigenmächtig ab. Das BAG hat dieser Praxis nun einen klaren Riegel vorgeschoben.
Der Fall: Streit um den nachträglichen Entwurf
In der Praxis sind diese Klauseln Standard: Der Arbeitgeber verpflichtet sich im gerichtlichen Vergleich, ein wohlwollendes Arbeitszeugnis zu erteilen. Der Witz dabei: Der Arbeitnehmer darf den Text selbst entwerfen. Der Arbeitgeber darf von diesem Entwurf nur abweichen, wenn ein „wichtiger Grund“ vorliegt (z. B. wenn der Entwurf nachweisbar unwahr ist).
Viele Landesarbeitsgerichte verweigerten hierzu in der Vergangenheit die Zwangsvollstreckung. Das Argument: Zum Zeitpunkt des Vergleichs existierte der Text noch gar nicht. Der Titel sei daher „unbestimmt“ und man könne den Arbeitgeber nicht per Zwangsgeld zur Unterschrift unter ein Dokument zwingen, das im Vergleichstext selbst gar nicht abgedruckt ist.
Die Entscheidung des BAG: Vollstreckung ist zulässig!
Das BAG sieht das völlig anders und sorgt für Praxisnähe:
- ▸Der Titel ist vollstreckbar: Ein solcher Vergleich hat einen vollstreckbaren Inhalt. Er ist hinreichend bestimmt.
- ▸Direkter Weg zum Zwangsgeld: Liefert der Arbeitnehmer seinen Entwurf und weigert sich der Arbeitgeber grundlos, diesen eins zu eins zu unterschreiben, kann der Arbeitnehmer direkt beim Arbeitsgericht ein Zwangsgeldverfahren (§ 888 ZPO) einleiten.
Wichtig für Arbeitgeber: Die Zeugniswahrheit blockiert nicht die Vollstreckung
Das BAG trennt das formale Vollstreckungsrecht streng vom materiellen Recht:
- ▸Das Vollstreckungsgericht prüft im Zwangsgeldverfahren nicht, ob der Entwurf des Arbeitnehmers inhaltlich wahr oder gelogen ist.
- ▸Ist der Arbeitgeber der Meinung, das Zeugnis sei grob unwahr, darf er die Unterschrift zwar verweigern – er darf aber nicht einfach untätig bleiben. Er muss den Einwand („wichtiger Grund“) aktiv über eine Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) gerichtlich klären lassen.
Fazit für die Praxis
Für Arbeitnehmer bedeutet der Beschluss maximale Sicherheit. Taktische Verzögerungen von Arbeitgebern nach dem Motto „Klag doch erst mal auf Zeugniswahrheit“ funktionieren nicht mehr. Wer den Zeugnisentwurf per Vergleich zugesprochen bekommt, hält ein scharfes Schwert in den Händen.
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