Vereinsrecht / Gesellschaftsrecht
Vereinsmitglieder haben Anspruch auf die E-Mail-Adressen der übrigen Mitglieder
Wer die Herausgabe verweigert, riskiert die Nichtigkeit sämtlicher Beschlüsse der Mitgliederversammlung. BGH, Urteil vom 10. Dezember 2025 – II ZR 132/24
Für Vereinsvorstände ist es ein vertrauter Reflex: Wer die Mitgliederliste herausgibt, verstößt gegen den Datenschutz. Der Bundesgerichtshof hat diesem Reflex nun eine deutliche Grenze gezogen – und zwar in einem Fall, in dem die Weigerung den gesamten Beschluss einer Mitgliederversammlung zu Fall gebracht hat.
Der Fall
Ein Sportverein mit knapp 3.000 stimmberechtigten Mitgliedern wollte Grundstücksflächen an eine GmbH verkaufen und hatte die existenzielle Bedeutung dieses Verkaufs vor der Versammlung betont. Ein Mitglied, das dem Vorhaben ablehnend gegenüberstand, schloss sich einer Initiative an und wollte die übrigen Mitglieder für seine Position gewinnen. Dafür verlangte es vom Verein die E-Mail-Adressen der anderen Mitglieder.
Der Verein lehnte ab und verwies auf den Datenschutz sowie auf eine Zusage aus dem Aufnahmeverfahren, die Adressen ausschließlich zur Mitgliedschaftsverwaltung zu verwenden. Als Kompromiss versandte er zusammen mit der Einladung ein Informationsschreiben der Initiative an alle Mitglieder. Die Abstimmung fiel gleichwohl im Sinne der Vereinsführung aus. Das Mitglied klagte daraufhin auf Feststellung der Nichtigkeit der gefassten Beschlüsse – mit Erfolg.
Die Entscheidung
Der BGH bejaht einen Anspruch auf Mitteilung der E-Mail-Adressen. Ein Mitglied hat ein berechtigtes Interesse an diesen Daten, wenn es die übrigen Mitglieder im Vorfeld einer Mitgliederversammlung ansprechen will, um auf deren Abstimmungsverhalten Einfluss zu nehmen. Es genügt die Absicht, für die eigene Position zu werben; ein Fehlverhalten des Vorstands muss das Mitglied nicht nachweisen.
Bemerkenswert ist die Absage an die vom Verein gewählte Zwischenlösung: Die Weiterleitung des Anliegens durch den Vorstand ist nach Auffassung des Senats kein gleichwertiges milderes Mittel. Es muss dem Mitglied selbst überlassen bleiben, wann, auf welchem Weg und in welcher Form es sich an die übrigen Mitglieder wendet – nur so lässt sich innerhalb eines Vereins überhaupt eine Opposition organisieren. Ebenso wenig lässt sich das Mitglied auf den Postweg verweisen; die E-Mail ist das heute übliche Kommunikationsmittel.
Der Datenschutz steht nicht entgegen
Die DSGVO sperrt die Herausgabe nicht. Der BGH ordnet den Vereinsbeitritt als privatautonom begründetes Rechtsverhältnis ein, das datenschutzrechtlich wie ein Vertrag zu behandeln ist. Die Übermittlung der Adressen ist damit zur Erfüllung dieses Verhältnisses erforderlich im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 lit. b DSGVO – einer Einwilligung der betroffenen Mitglieder bedarf es nicht. Entscheidend ist, dass das Mitglied ohne die Kontaktdaten seine mitgliedschaftlichen Rechte, insbesondere die Mitwirkung an der Willensbildung des Vereins, nicht wirksam ausüben kann.
Die eigentliche Sprengkraft: die Rechtsfolge
Für die Praxis liegt die Brisanz weniger im Auskunftsanspruch als in seiner Durchsetzung über den Umweg des Beschlussmängelrechts. Die verweigerte Herausgabe wertet der BGH als relevanten Verfahrensfehler mit der Folge, dass die in der Versammlung gefassten Beschlüsse nichtig sind. Ein einzelner unbeantworteter Auskunftswunsch kann damit einen Grundstücksverkauf, eine Satzungsänderung oder eine Vorstandswahl noch Jahre später zu Fall bringen.
Was Vereinsvorstände jetzt prüfen sollten
- ▸Auskunftsverlangen dokumentieren und fristgerecht bescheiden – ein Ignorieren ist die teuerste aller Varianten.
- ▸Zusagen im Aufnahmeverfahren und Datenschutzhinweise überprüfen: Eine pauschale Zusage, E-Mail-Adressen nur zur Verwaltung zu nutzen, schützt den Vorstand nicht, kann ihn aber gegenüber den Mitgliedern in Erklärungsnot bringen.
- ▸Herausgabe auf das Erforderliche beschränken – die für den Zweck benötigten Kontaktdaten, nicht der gesamte Datensatz.
- ▸Zweckbindung schriftlich mitgeben: Hinweis, dass die Daten ausschließlich für das konkrete Vereinsanliegen verwendet werden dürfen.
- ▸Vor bedeutsamen Beschlüssen (Grundstücksgeschäfte, Satzungsänderungen, Wahlen) gezielt prüfen, ob offene Auskunftsverlangen vorliegen – und diese vor der Versammlung erledigen.
- ▸Satzung und Geschäftsordnung um ein transparentes Verfahren für Mitgliederanfragen ergänzen.
Fazit
Die Entscheidung stärkt die innervereinliche Demokratie und verschiebt das Gewicht zwischen Datenschutz und Mitgliedschaftsrechten spürbar. Vereinsvorstände, die eine Anfrage aus dem Mitgliederkreis unter Verweis auf die DSGVO abwehren, handeln nicht mehr auf der sicheren Seite – sie riskieren die Wirksamkeit ihrer eigenen Beschlüsse. Angesichts der bevorstehenden Herbstsaison der Mitgliederversammlungen empfiehlt sich eine Bestandsaufnahme jetzt und nicht erst nach der Einladung.
Ihr Ansprechpartner
Alexander Bergweiler, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Arbeitsrecht und Fachanwalt für Sportrecht, berät Vereine, Verbände und deren Organe in vereins- und verbandsrechtlichen Fragen – von der Satzungsgestaltung über die Vorbereitung der Mitgliederversammlung bis zur gerichtlichen Auseinandersetzung um Beschlüsse.
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Fundstelle: BGH, Urteil vom 10. Dezember 2025 – II ZR 132/24. Der Beitrag gibt den Stand zum Zeitpunkt der Veröffentlichung wieder und ersetzt keine Beratung im Einzelfall.











