12. Juni 2026

Kritik am Arbeitgeber: Wann ist es Schmähkritik?

LArbG Berlin-Brandenburg, 23. Kammer – Urteil vom 02.07.2025 – 23 SLa 94/25

Kritik am Arbeitgeber: Was Beschäftigte sagen dürfen – und wo die Grenze zur Schmähkritik verläuft

Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat klargestellt, dass Arbeitnehmer, Personalrats- und Gewerkschaftsmitglieder den Arbeitgeber auch öffentlich scharf kritisieren dürfen, ohne gleich eine Abmahnung befürchten zu müssen. Entscheidend ist, ob die Kritik noch einen sachlichen Bezug hat und auf einem wahren Tatsachenkern beruht.

Ein langjähriger Mitarbeiter einer Universität, zugleich freigestelltes Personalratsmitglied und Gewerkschaftsfunktionär, hatte auf der Homepage seiner Gewerkschaft zu einem „Aktionstag gegen Rechts“ aufgerufen. In dem Beitrag warf er dem Universitätspräsidium u. a. vor, Tarifverträge nicht einzuhalten, Mitbestimmung zu bekämpfen und so einen „Rechtsruck“ zu fördern. Die Universität reagierte mit einer Gegendarstellung und erteilte dem Mitarbeiter eine Abmahnung.

Das Arbeitsgericht hielt die Äußerungen zunächst für unzulässige Schmähkritik und wies die Klage auf Entfernung der Abmahnung ab. Das Landesarbeitsgericht sah dies anders und verurteilte die Universität zur Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte. Es stellte klar, dass eine Abmahnung zu entfernen ist, wenn sie auf einer unzutreffenden rechtlichen Bewertung beruht; der Arbeitnehmer kann dies in entsprechender Anwendung der §§ 242, 1004 BGB verlangen.

Nach Auffassung des Gerichts enthielten die Äußerungen einen wahren Tatsachenkern: Die Universität hatte tarifliche Zuschläge nicht oder verspätet gezahlt, Reinigungsdienstleistungen ausgelagert und eine Verletzung von Mitbestimmungsrechten eingeräumt. Vor diesem Hintergrund handele es sich um wertende Meinungsäußerungen, die vom Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG umfasst sind. Auch scharf, polemisch oder überspitzt formulierte Werturteile sind zulässig, solange noch eine Auseinandersetzung in der Sache erkennbar bleibt und nicht die bloße Diffamierung des Arbeitgebers im Vordergrund steht. Nur dann liegt unzulässige Schmähkritik vor.

Die Entscheidung bestätigt die Linie der höchstrichterlichen Rechtsprechung zur Entfernung unberechtigter Abmahnungen und zur engen Definition der Schmähkritik. Für Arbeitgeber bedeutet sie: Eine Abmahnung ist kein legitimes Mittel, um scharfe, aber sachbezogene Kritik zu sanktionieren; bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen, Formalbeleidigungen oder reine Diffamierungen bleiben hingegen unzulässig. Für Beschäftigte, Personalräte und Gewerkschaftsaktive schafft das Urteil Rechtssicherheit: Auch deutliche Kritik an tarifwidrigem Verhalten, Mitbestimmungsverstößen oder Ausgliederungen ist grundsätzlich vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit gedeckt, solange sie an tatsächliche Missstände anknüpft und nicht allein auf Herabsetzung des Arbeitgebers zielt.

Sie wurden wegen einer kritischen Äußerung abgemahnt – oder fragen sich als Arbeitgeber, wann Kritik die Grenze zur Schmähkritik überschreitet? Wir prüfen die Rechtslage und beraten Sie individuell zu Ihren Möglichkeiten.

In diesem Artikel:
Dürfen Beschäftigte ihren Arbeitgeber öffentlich scharf kritisieren? Das LAG Berlin-Brandenburg stärkt die Meinungsfreiheit: Scharfe, polemische Kritik mit wahrem Tatsachenkern ist keine Schmähkritik – und rechtfertigt keine Abmahnung. Wir erläutern die Entscheidung und ihre Grenzen.
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