Sportrecht / Kartellrecht · EuGH, Rechtssache C-428/23 – ROGON u. a. ./. DFB
EuGH weitet Wouters/Meca-Medina-Ausnahme auf Dritte außerhalb des Sports aus
Heute hat der EuGH in der Rechtssache C-428/23 (ROGON u. a. ./. DFB) ein Urteil verkündet, das über den Fußball hinaus für das gesamte Verbandsrecht relevant sein dürfte.
Worum ging es?
Der DFB hatte 2015 sein Reglement für Spielervermittlung (RfSV) erlassen: Registrierungspflicht für Vermittler, Unterwerfung unter diverse FIFA-, DFB- und DFL-Statuten einschließlich der Verbandsgerichtsbarkeit, ein Verbot der Beteiligung an künftigen Transfererlösen, ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger sowie Offenlegungspflichten zu Vergütungen. Zwei Vermittlungsunternehmen aus Deutschland und Österreich sahen darin einen Verstoß gegen das unionsrechtliche Kartellverbot. Der BGH legte dem EuGH die Frage vor, ob die aus Wouters (C-309/99, 2002) und Meca-Medina (C-519/04 P, 2006) bekannte Ausnahme – bislang vor allem bei rein sportinternen Regeln wie Dopingkontrollen anerkannt – hier greifen kann, obwohl sich das Reglement zwar an Vereine und Spieler richtet, in der Sache aber verbandsfremde Vermittler betrifft.
Die Antwort des EuGH: grundsätzlich ja.
Zunächst stellt der Gerichtshof klar, dass das RfSV überhaupt in den Anwendungsbereich von Art. 101 AEUV fällt – der DFB agiert als Unternehmensvereinigung nicht nur auf nachgelagerten Märkten wie Ticketing, Sponsoring oder Merchandising, sondern auch auf vorgelagerten Märkten wie der Anwerbung von Spielern und Trainern oder der Vermittlung von Transfers. Sodann erweitert der EuGH die Wouters/Meca-Medina-Doktrin: Verbandsregeln, die sich an Mitglieder richten, können zwangsläufig auch verbandsfremde Marktteilnehmer treffen, die mit diesen Mitgliedern in Beziehung stehen – und das kann zur Verfolgung legitimer Gemeinwohlziele erforderlich sein, etwa um die Funktionsfähigkeit des vom Verband regulierten „Ökosystems“ aus Vereinen, Spielern und Vermittlern sicherzustellen.
Der entscheidende Satz aus der heutigen Pressemitteilung Nr. 98/26:
„Allerdings ist zwingend konkret sicherzustellen, dass ein solches Regelwerk zum einen nicht als Vereinbarung von Unternehmen oder als Beschluss einer Unternehmensvereinigung eingestuft werden kann, die bzw. der eine Einschränkung des Wettbewerbs bezweckt, und zum anderen durch die Verfolgung eines dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziels gerechtfertigt ist, hinsichtlich dessen es angemessen, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn ist.“
Kein Freifahrtschein also: Erstens darf keine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung vorliegen – dort greift die Ausnahme laut der Superleague-Entscheidung von vornherein nicht. Zweitens muss die volle dreistufige Verhältnismäßigkeitsprüfung bestanden werden. Ob das DFB-Reglement das leistet, hat Luxemburg ausdrücklich offengelassen: Das ist „Sache des Bundesgerichtshofs“ – der Fall geht zurück nach Karlsruhe.
Praktisch bedeutsam ist eine weitere Klarstellung: Geprüft werden muss nicht das RfSV als Ganzes, sondern jeweils gesondert die „Regelungskomplexe“, die ein eigenes Ziel verfolgen oder eine eigene Wirkung entfalten. Registrierungspflicht, Provisionsverbote und Offenlegungspflichten dürften also durchaus unterschiedlich zu bewerten sein.
Spannend geht es direkt weiter: Schon nächste Woche, am 16. Juli, dürfte der EuGH in einem parallelen Verfahren zu den FIFA Football Agent Regulations (FFAR) entscheiden – dort wird die heutige Leitentscheidung unmittelbar relevant.
Für Spielervermittler, Vereine und Verbände heißt das: Rechtssicherheit sieht anders aus – aber die Leitplanken für die nächste Runde stehen jetzt fest.
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