2. August 2026

BAG: Kündigung ohne SBV-Anhörung unwirksam

Arbeitsrecht  ·  BAG, Urteil vom 29.01.2026 – 2 AZR 128/25

„Kenntnis“ genügt nicht: Arbeitgeber handeln bei der Kündigung schwerbehinderter Mitarbeiter oft zu schnell

Ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts zeigt, dass selbst während der Probezeit die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers unwirksam ist, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Ein bloßes „zur Kenntnis genommen“ reicht dafür nicht aus.

Der Fall im Überblick

Ein schwerbehinderter Arbeitnehmer trat seine Stelle bei einer Stadt zum 1. Oktober 2023 an, vereinbart war eine sechsmonatige Probezeit. Nachdem er seinen Dienst mehrfach verspätet angetreten hatte, teilte die Arbeitgeberin ihm im Dezember 2023 ihre Kündigungsabsicht mit. Sie unterrichtete daraufhin sowohl den Personalrat als auch die Schwerbehindertenvertretung.

Die Schwerbehindertenvertretung erhielt das Anhörungsschreiben am 7. Dezember 2023 und versah es am 11. Dezember mit einem Stempelaufdruck, auf dem sie die Option „Kenntnis“ ankreuzte – neben Alternativen wie „Einverstanden“, „keine Einwände“ oder „siehe Stellungnahme“. Bereits am 13. Dezember sprach die Arbeitgeberin die Kündigung aus, die dem Arbeitnehmer am 14. Dezember um 14:30 Uhr zuging.

Das Bundesarbeitsgericht erklärte diese Kündigung für unwirksam (Urteil vom 29. Januar 2026, 2 AZR 128/25).

Warum die Kündigung scheiterte?

Zwei Aspekte waren entscheidend:

Erstens gilt für die Stellungnahme der Schwerbehindertenvertretung eine Wochenfrist, auch ohne ausdrückliche gesetzliche Frist. Zwar regelt das Gesetz (§ 178 Abs. 2 Satz 3 SGB IX), dass die Schwerbehindertenvertretung vor einer Kündigung anzuhören ist, es sagt jedoch nichts darüber aus, wie viel Zeit ihr dafür zusteht. Das BAG schließt diese Lücke, indem es die Frist aus dem Betriebsverfassungsrecht entsprechend anwendet. Bei einer ordentlichen Kündigung hat die Schwerbehindertenvertretung eine Woche Zeit, um Bedenken zu äußern. Bei einer außerordentlichen Kündigung muss sie unverzüglich, spätestens aber binnen drei Tagen reagieren. Diese Regel gilt für private und öffentliche Arbeitgeber gleichermaßen – unabhängig davon, ob die für den Personalrat geltenden Personalvertretungsgesetze kürzere Fristen vorsehen.

Im vorliegenden Fall war diese Wochenfrist schlicht nicht abgelaufen: Selbst wenn man zugunsten der Arbeitgeberin den frühestmöglichen Zugangszeitpunkt annimmt, endete die Frist erst am 14. Dezember um Mitternacht. Die Kündigung ging dem Arbeitnehmer aber bereits um 14:30 Uhr desselben Tages zu – und damit zu früh.

Zweitens ist „Kenntnis“ keine abschließende Stellungnahme. Die Frist kann zwar vorzeitig enden, wenn sich die Schwerbehindertenvertretung abschließend äußert.

Sie planen als Arbeitgeber die Kündigung eines schwerbehinderten Mitarbeiters oder sind als Arbeitnehmer von einer Kündigung betroffen? Wir prüfen die ordnungsgemäße Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung und beraten Sie individuell.

In diesem Artikel:
Ein neues BAG-Urteil zeigt: Auch in der Probezeit ist die Kündigung eines schwerbehinderten Arbeitnehmers unwirksam, wenn die Schwerbehindertenvertretung nicht ordnungsgemäß beteiligt wurde. Ein bloßes Ankreuzen von „Kenntnis“ genügt nicht – und die Wochenfrist muss abgewartet werden.
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