19. August 2026

Abwerben von Kollegen: Kündigung ohne Abmahnung?

Arbeitsrecht · Rechtsprechung

Fristlose Kündigung wegen Abwerbens von Kollegen? Ohne Abmahnung geht es meist nicht

Arbeitsgericht Arnsberg, Urteil vom 31.03.2026 – Az. 1 Ca 877/25

Wer als Arbeitnehmer nach einer Eigenkündigung Kollegen für den neuen – konkurrierenden – Arbeitgeber begeistert, riskiert Streit. Ob das aber eine fristlose Kündigung rechtfertigt, ist eine Frage des Einzelfalls. Das Arbeitsgericht Arnsberg hat einer gekündigten Erzieherin Recht gegeben – und dabei zwei Punkte betont, die Arbeitgeber in der Praxis häufig unterschätzen: die Zwei-Wochen-Frist und den Vorrang der Abmahnung.

Der Sachverhalt

  • Die Klägerin war seit 2020 als Erzieherin bei einem sozialen Träger beschäftigt. Im November 2025 kündigte sie selbst zum 31.03.2026, um zu einem unmittelbaren Wettbewerber zu wechseln.
  • Der neue Arbeitgeber warb in den sozialen Medien mit einer Empfehlungsprämie von 1.000,00 € brutto für vermittelte Vollzeitkräfte.
  • Bereits am 05.11.2025 erfuhr der Arbeitgeber von Hinweisen mehrerer Mitarbeiter, die Klägerin spreche Kollegen auf einen gemeinsamen Wechsel an. Am 11.11.2025 wurde sie damit konfrontiert; sie bestritt die Vorwürfe und erklärte, sie habe lediglich auf Nachfragen über ihren Wechsel berichtet.
  • Der Arbeitgeber glaubte ihr zunächst, ermittelte nicht weiter, sprach weder Ermahnung noch Abmahnung aus und teilte sie unverändert zum Dienst ein.
  • Am 25.11.2025 meldete eine weitere Mitarbeiterin ein rund sechs Wochen zurückliegendes Gespräch, in dem ihr ein gemeinsamer Wechsel, eine stellvertretende Gruppenleitung und eine Teilung der Prämie angeboten worden sein soll. Am 08.12.2025 kündigte der Arbeitgeber fristlos.

Die Entscheidung

Das Arbeitsgericht Arnsberg hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben: Das Arbeitsverhältnis bestand bis zum 31.03.2026 fort. Daneben wurde der Arbeitgeber zur Weiterbeschäftigung, zur Erteilung eines qualifizierten Zwischenzeugnisses und zur Zahlung restlicher Vergütung für Dezember 2025 in Höhe von 2.565,71 € brutto nebst Zinsen verurteilt. Über die hilfsweise erhobene Widerklage auf Herausgabe des Dienstrads musste nicht mehr entschieden werden.

1. Zwei-Wochen-Frist (§ 626 Abs. 2 BGB) – für den Großteil der Vorwürfe versäumt. Von der Mehrzahl der Vorwürfe hatte der Arbeitgeber spätestens am 11.11.2025 Kenntnis. Zwar darf ein Arbeitgeber ermitteln und anhören, ohne dass die Frist läuft. Hier waren die Ermittlungen mit dem Gespräch aber abgeschlossen – der Arbeitgeber hatte der Klägerin geglaubt und die Sache auf sich beruhen lassen. Dass er die Vorwürfe später neu bewertete, setzt die Frist nicht erneut in Gang. Die Kündigung vom 08.12.2025 kam insoweit zu spät.

2. Verbleibender Vorwurf – unverhältnismäßig ohne Abmahnung. Für den erst am 25.11.2025 bekannt gewordenen Vorwurf ließ das Gericht offen, ob er „an sich“ ein wichtiger Grund sein kann. Selbst als wahr unterstellt sei die fristlose Kündigung jedenfalls unverhältnismäßig gewesen: Die Klägerin war nie abgemahnt worden, eine Verhaltensänderung nach einer Abmahnung war nicht ausgeschlossen, und der Arbeitgeber hatte durch sein Verhalten nach dem 11.11.2025 selbst zu erkennen gegeben, die Vorwürfe nicht als derart gravierend zu bewerten. Hinzu kam, dass das Arbeitsverhältnis durch die Eigenkündigung ohnehin zum 31.03.2026 endete – der überschaubare Restzeitraum war zumutbar.

Auf die weiteren Streitpunkte – Zurückweisung der Kündigung nach § 174 BGB und ordnungsgemäße Betriebsratsanhörung – kam es nicht mehr an.

Praxishinweise

  • Fristbewusstsein: Wer einen Sachverhalt aufklärt, sollte die Aufklärung zügig und dokumentiert zu Ende führen. Wird ein Vorwurf „abgehakt“, läuft die Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis – eine spätere Neubewertung derselben Tatsachen hilft nicht.
  • Reaktion dokumentieren: Wer ein Verhalten nicht dulden will, sollte das im Gespräch unmissverständlich erklären und mindestens ermahnen. Wer die Mitarbeiterin unverändert weiter einsetzt, schwächt später die eigene Position zur Unzumutbarkeit.
  • Abmahnung als milderes Mittel: Bei steuerbarem Verhalten ohne einschlägige Vorbelastung ist die Abmahnung der Regelfall – erst recht, wenn das Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung ohnehin in Kürze endet.
  • Abgrenzung: Nicht jede Auskunft über den eigenen Wechsel ist Abwerbung. Zielgerichtetes Einwirken auf Kollegen – zumal gegen eine Prämie – kann arbeitsvertragswidrig sein; die Darlegungs- und Beweislast liegt beim Arbeitgeber.
  • Neben dem Bestandsschutz wurden auch Weiterbeschäftigung, Zwischenzeugnis und Vergütungsnachzahlung zugesprochen – eine unwirksame fristlose Kündigung ist regelmäßig auch wirtschaftlich teuer.

Hinweis: Es handelt sich um eine erstinstanzliche Einzelfallentscheidung. Sie ersetzt keine Beratung im konkreten Fall – sprechen Sie uns gerne an.

Alexander Bergweiler · Rechtsanwalt · Fachanwalt für Arbeitsrecht · Fachanwalt für Sportrecht

In diesem Artikel:
ArbG Arnsberg (1 Ca 877/25): Fristlose Kündigung wegen Abwerbens von Kollegen scheitert ohne Abmahnung und an der Zwei-Wochen-Frist. Was Arbeitgeber beachten müssen.
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