12. Juni 2026

Bonus trotz Ausscheiden: Stichtagsklausel unwirksam

Bonus trotz unterjährigem Ausscheiden: LAG Baden-Württemberg kippt Stichtagsklausel zum 31.12.

Ein leitender Angestellter war von April 2017 bis September 2019 als HR-Manager beschäftigt und nahm an einem konzernweiten Bonusprogramm (Management Incentive Plan – MIP) teil. Der Bonus war ausschließlich vom wirtschaftlichen Erfolg des Unternehmens abhängig. Der Arbeitgeber berief sich darauf, dass nach den MIP-Regeln ein Bonus nur zustehe, wenn das Arbeitsverhältnis am 31.12. des Ergebnisjahres noch besteht – was hier nicht der Fall war.

Entscheidung des LAG

Das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 22.10.2021 – 9 Sa 19/21) sprach dem Kläger einen Bonus für 2019 in Höhe von 13.656,85 Euro brutto zu. Die im MIP verwendete Stichtagsklausel, wonach ein Bonusanspruch nur bei bestehendem Arbeitsverhältnis am 31.12. besteht, ist nach Auffassung des Gerichts als Allgemeine Geschäftsbedingung nach § 307 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 1 BGB unwirksam.

Der Bonus stellt nach Auffassung des Gerichts Vergütung für geleistete Arbeit dar, auch wenn er ausschließlich an Unternehmenskennzahlen (Umsatz, Ergebnis) anknüpft. Eine Klausel, die diese bereits „erarbeitete“ variable Vergütung allein wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 31.12. wieder entzieht, verstößt gegen den Grundgedanken des § 611a BGB und benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen. Eine derartige Stichtagsklausel ist daher unwirksam.

Trotz unterjährigem Ausscheiden besteht der Bonusanspruch anteilig pro rata temporis. Da der Kläger nur von Januar bis September 2019 tätig war, erhielt er 9/12 des errechneten Jahresbonus. Der volle Jahresbonus wäre 18.209,13 Euro brutto gewesen; ausgezahlt werden mussten 13.656,85 Euro brutto.

Neben dem Bonus verlangte der Kläger eine einmalige „Rekordprämie“ von 700 Euro, die das Unternehmen freiwillig zahlte. Diesen Anspruch wies das Gericht zurück: Es handelte sich um eine freiwillige Sonderleistung ohne Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber durfte Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor einem bestimmten Stichtag endete, von dieser freiwilligen Prämie ausnehmen, ohne gegen den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz zu verstoßen.

Praxisrelevanz

Für Arbeitgeber zeigt die Entscheidung: Stichtagsklauseln in Bonusregelungen, die eine erfolgsabhängige Vergütung für geleistete Arbeit vom Bestand des Arbeitsverhältnisses am Jahresende abhängig machen, sind in Formularbedingungen regelmäßig unwirksam. Arbeitnehmer können bei unterjährigem Ausscheiden einen zeitanteiligen Bonusanspruch haben – selbst bei rein unternehmensbezogenen Zielgrößen.

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In diesem Artikel:
Eine Stichtagsklausel sollte den Bonus bei Ausscheiden vor dem 31.12. entfallen lassen. Das LAG Baden-Württemberg entschied anders: Erfolgsabhängige Vergütung für geleistete Arbeit darf nicht allein wegen unterjährigen Ausscheidens entzogen werden. Was das für Arbeitgeber und Arbeitnehmer bedeutet.
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